Meldung vom 15. Mai 2024
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis zur Europawahl für die Stadt Hilpoltstein wird in der Zeit von Dienstag, 21. Mai bis Freitag, 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten
- Montag bis Donnerstag von 8:30 bis 12 Uhr
- Montagnachmittag von 14:00 bis 16 Uhr
- Donnerstagnachmittag von 14:00 bis 18 Uhr
- Freitagvormittag von 7:30 bis 12 Uhr
im Rathaus 2/Wahlamt, Marktstraße 4, EG in 91161 Hilpoltstein (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Wahlschein
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr
laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Roth
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
- eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
Der Wahlschein kann bis Freitag, 7. Juni 2024, 18 Uhr, im Rathaus 2/Wahlamt, Marktstraße 4, EG in 91161 Hilpoltstein schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht
oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen. - eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis (bei Deutschen nach § 17 Abs. 1, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung) bis zum 19. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.
Der Wahlschein kann in diesem Fall noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. - Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.